Mitgliedschaft

Beitrittserklärungen können aus technischen Gründen nur auf Originalformularen ausgefüllt werden.

Daher ist es leider nicht möglich, diese von unserer Homepage herunter zu laden. Original-Beitrittserklärungen erhalten Sie bei den Abteilungs- bzw. Übungsleitern.

Des Weiteren liegen diese in den Infoständern der TG-Halle in der Jahnstraße im Bereich Sportlereingang bzw. Haupteingang zur Mitnahme aus. Bitte geben Sie diese vollständig ausgefüllt bei der zuständigen Übungs- bzw. Abteilungsleitung oder im Geschäftszimmer zur internen Weiterleitung an die Mitgliederverwaltung ab.

Unsere gesamte TG-Satzung kann unter diesem Link eingesehen werden.

BEITRAGSORDNUNG

Stand: 1.1.2014


§ 1 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied der Turngemeinde ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ausgenommen sind beitragsfreie Mitglieder. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zugehörigkeit zum nachfolgend genannten Personenkreis.
  2. Der Beitrag berechnet sich von der Grundeinheit multipliziert mit dem Grundbeitrag. Der Grundbeitrag beträgt 0,23 EURO.
  3. Die Mitgliedsbeiträge betragen:
  4. Beitragsgruppe Personenkreis Grundeinheit pro Monat Monatsbeitrag in Euro ab
    1 Kinder und Jugendliche bis
    zum 18. Lebensjahr
    12 2,76
    2 Erwachsene 20 4,60
    11 Kurzzeitmitglieder pro Kurs pro Kurs

§ 2 Sozialbeiträge

Die ermäßigten Mitgliedsbeiträge (Sozialbeiträge) betragen:

Beitragsgruppe Personenkreis Grundeinheit pro Monat Monatsbeitrag in Euro ab
1 Schüler ab 18. Lebensjahr 12 2,76
1 Studenten 12 2,76
1 Freiwilliges Soziales Jahr/Bundesfreiwilligendienst Leistende 12 2,76
3 Ehepaare 28 6,44
4 Eltern und 1 Kind 32 7,36
5 Eltern und 2 Kinder 36 8,28
6 1 Elternteil und 1 Kind 22 5,06
7 1 Elternteil und 2 Kinder 28 6,44
8 Fördernde Mitglieder (passiv) 5 1,15
Als Kind gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Abteilungsbeiträge und Kurzzeitbeiträge
  1. Eventuelle Abteilungsbeiträge setzt die Abteilung fest. Sie bedürfen gemäß §6 der Satzung der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Kurzzeitmitglieder bezahlen mindestens den für sie gültigen Beitrag oder einen Beitrag pro Kurs.
  3. Der Kursbeitrag wird je nach Dauer und Aufwand vom Vorstand festgesetzt.

§ 4 Veränderungen des Beitrages
  1. Alle Veränderungen von einem höheren in einen niedrigeren Beitrag sind nur aufschriftlichen Antrag möglich.
  2. Über den Antrag entscheidet gemäß §6 der Satzung der Vorstand. Er kann die Entscheidung auf eine(n) von ihm bestimmte(n) Bevollmächtigte(n) delegieren.
  3. Bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder sozialen Härten können vom Vorstand gemäß §6 der Satzung Ermäßigungen oder Sonderregelungen mit entsprechender Begründung auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  4. Begünstigte eines niedrigeren Beitrages müssen den Wegfall ihrer Voraussetzung, wegen der sie die Beitragsvergünstigung erhielten, unverzüglich schriftlich an den Vorstand oder die/den Bevollmächtigte/n melden.
  5. Bei Familien, bei denen bereits zwei Kinder bzw. Jugendliche einen Beitrag zahlen, sind alle weiteren Kinder bzw. jugendliche Familienmitglieder beitragsfrei. Dies gilt nur für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  7. Die Änderung vom Beitrag für Kinder und Jugendliche in den Beitrag für Erwachsene geschieht, falls kein Antrag auf einen niedrigeren Beitrag gestellt wurde, mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor Veränderung der Beitragsgruppe vom Jugendbeitrag in den Beitrag für Erwachsene wird das Mitglied über die Änderung informiert.
  8. Für Freiwilliges soziales Jahr/ Bundesfreiwilligendienst Leistende, Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt nicht die in den verschiedenen Beitragsstaffelungen gewährte Ermäßigung für Kinder. Sie zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag gemäß vorstehender Tabelle. In Berufsausbildung stehende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den für sie gültigen Erwachsenenbeitrag.
  9. Alle Beitragsveränderungen werden erst ab dem folgenden Halbjahr (1. Januar bzw. 1.Juli) gültig. Beim Austritt sind die Beiträge bis zum jeweiligen Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember) zu zahlen.

§ 5 Entrichtung des Beitrages
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird ab Februar 2014 vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basis-Lastschrift umgestellt. Der Beitragseinzug erfolgt halbjährlich am 2. März und 2. September. Ist der Fälligkeitstag kein Geschäftstag, so gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag.
  2. Eine Überweisung der Beiträge ist nur ausnahmsweise möglich. Bei Beitragsüberweisungen ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro jährlich zu entrichten.

§ 6 Mahngebühren
  1. Ist ein Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich (z. B. ungenügende Kontodeckung, Änderung des Kontos, usw.), sind die der Turngemeinde entstandenen Gebühren zusätzlich zum Beitrag zu zahlen.
  2. Mahngebühren werden nicht erhoben.

§ 7 Änderungen der Beitragsordnung
  1. Änderungen dieser Beitragsordnung beschließt gemäß §9 der Satzung die Mitgliederversammlung.
  2. Es reicht aus, dass die Mitgliederversammlung die Beitragshöhe bestimmt, indem sie den Grundbeitrag ändert.

§ 8 Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

BEITRAGSORDNUNG

Stand: 1.1.2002

§ 1 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied der Turngemeinde ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ausgenommen sind beitragsfreie Mitglieder. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zugehörigkeit zum nachfolgend genannten Personenkreis.
  2. Der Beitrag berechnet sich von der Grundeinheit multipliziert mit dem Grundbeitrag. Der Grundbeitrag beträgt ab 1.1.2002 = 0,23 EURO.
  3. Die Mitgliedsbeiträge betragen:
Beitrags-
gruppe
PersonenkreisGrundeinheit pro MonatMonatsbeitrag in Euro
ab 1.1.2002
1
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 12
2,76
2
Erwachsene 20 4,60
11
Kurzzeitmitglieder pro Kurs pro Kurs

§ 2 Sozialbeiträge
  1. Die ermäßigten Mitgliedsbeiträge (Sozialbeiträge) betragen:
Beitrags-
gruppe
PersonenkreisGrundeinheit pro MonatMonatsbeitrag in Euro
ab 1.1.2002
3 Ehepaare 28 6,44
4 Eltern und 1 Kind 32 7,36
5 Eltern und 2 Kinder 36 8,28
6 1 Elternteil und 1 Kind 22 5,06
7 1 Elternteil und 2 Kinder 28 6,44
8 Fördernde Mitglieder (passiv) 5 1,15
1 Schüler ab 18. Lebensjahr 12 2,76
1 Studenten 12 2,76
1 Wehr- und Zivildienstleistende 12 2,76
  1. Als Kind gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Abteilungsbeiträge und Kurzzeitbeiträge
  1. Eventuelle Abteilungsbeiträge setzt die Abteilung fest. Sie bedürfen gemäß § 6 der Satzung der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Kurzzeitmitglieder bezahlen mindestens den für sie gültigen Beitrag oder einen Beitrag pro Kurs.
  3. Der Kursbeitrag wird je nach Dauer und Aufwand vom Vorstand festgesetzt.
§ 4 Veränderungen des Beitrages
  1. Alle Veränderungen von einem höheren in einen niedrigeren Beitrag sind nur auf schriftlichen Antrag möglich.
  2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 der Satzung der Vorstand. Er kann die Entscheidung auf eine(n) von ihm bestimmte(n) Bevollmächtigte(n) delegieren.
  3. Bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder sozialen Härten können vom Vorstand gemäß § 6 der Satzung Ermäßigungen oder Sonderregelungen mit entsprechender Begründung auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
  4. Begünstigte eines niedrigeren Beitrages müssen den Wegfall ihrer Voraussetzung, wegen der sie die Beitragsvergünstigung erhielten, unverzüglich schriftlich an den Vorstand oder die/den Bevollmächtigte/n melden.
  5. Bei Familien, bei denen bereits zwei Kinder bzw. Jugendliche einen Beitrag zahlen, sind alle weiteren Kinder bzw. jugendliche Familienmitglieder beitragsfrei. Dies gilt nur für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  7. Die Änderung vom Beitrag für Kinder und Jugendliche in den Beitrag fürErwachsene geschieht, falls kein Antrag auf einen niedrigeren Beitrag gestelltwurde, mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor Veränderung derBeitragsgruppe vom Jugendbeitrag in den Beitrag für Erwachsene wird dasMitglied über die Änderung informiert.
  8. Für Wehr- und Ersatzdienstleistende, Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt nicht die in den verschiedenen Beitragsstaffelungen gewährte Ermäßigung für Kinder. Sie zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag gemäß vorstehender Tabelle. In Berufsausbildung stehende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den für sie gültigen Erwachsenenbeitrag.
  9. Alle Beitragsveränderungen werden erst ab dem folgenden Halbjahr (1. Januar bzw. 1. Juli) gültig. Beim Austritt sind die Beiträge bis zum jeweiligen Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember) zu zahlen.
§ 5 Entrichtung des Beitrages
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug (Einzugsermächtigung) halbjährlich im März und September eingezogen. Eine Überweisung der Beiträge ist nur ausnahmsweise möglich. Bei Beitragsüberweisung ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro jährlich zu entrichten.
§ 6 Mahngebühren
  1. Ist ein Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich (z.B. ungenügende Kontodeckung, Änderung des Kontos, usw.), sind die der Turngemeinde entstandenen Gebühren zusätzlich zum Beitrag zu zahlen.
  2. Mahngebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Änderungen der Beitragsordnung
  1. Änderungen dieser Beitragsordnung beschließt gemäß § 9 der Satzung die Mitgliederversammlung.
  2. Es reicht aus, dass die Mitgliederversammlung die Beitragshöhe bestimmt, indem sie den Grundbeitrag ändert.
§ 8 Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 1.1.2002 in Kraft.